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Rechtsentwicklung in Deutschland

Adoption (Begriffsklärung) aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Adoption (Begriffsklärung)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Adoption ist:

  • die Annahme einer Person als Kind, siehe Adoption

  • im Christentum die Annahme Jesu durch Gott, siehe Adoptionismus

  • in der Betriebswirtschaftslehre Übernahme einer Innovation durch ein Individuum oder eine Organisation, siehe Adoption

1. Rechtsentwicklung in Deutschland

 

Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900

 

Dass die ursprüngliche BGB-Konzeption der Adoption nicht die Vermittlung minderjähriger, heutzutage zumeist neugeborener Kinder in eine Familie unter Kindeswohlgesichtspunkten bezweckte, kann daraus entnommen werden, dass im ursprünglichen BGB (§ 1744) das Mindestalter des Adoptierenden mit 50 Jahren angegeben war (erst 1961 wurde es mit dem FamÄndG auf 35 gesenkt). Die Adoption bereits Volljähriger war die Regel, Ziel war die Beschaffung eines Erben zur Existenzsicherung im Alter.

Weitere Grundzüge waren:

  • die Adoptionseltern mussten kinderlos sein,

  • die Adoption kam durch Vertrag zustande,

  • das Vormundschaftsgericht hatte nur bei Minderjährigkeit des zu Adoptierenden eine Zustimmungspflicht;

  • die Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie blieben bestehen,

  • zur Verwandtschaft der Adoptiveltern entstanden keine rechtlichen Beziehungen;

  • ein Erbrecht der Adoptierenden gegenüber dem Adoptivkind gab es nicht und das Erbrecht des Kindes gegenüber den Adoptiveltern konnte vertraglich ausgeschlossen werden.

Es handelte sich daher um eine unvollständige, „schwache“ Adoption.

 

Mit der Senkung des Mindestalters auf 35 Jahre war mit dem FamÄndG 1961 bereits der Anfang vom Sinneswandel dieses Rechtsinstitutes erkennbar geworden. 1973 erfolgte eine weitere Senkung des Mindestalters auf 25 Jahre ( §1743 BGB) und die Einführung einer vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der elterlichen Adoptionseinwilligung bei grober Verletzung der Elternpflichten (§ 1748 BGB). Dies war sozusagen bereits eine „kleine“ Reform des Adoptionsrechtes.

1 . Reform des Adoptionsrechtes 1976

Mit dem Reformgesetz von 1976, das erheblich weniger strittig war als die sonstigen familienrechtlichen Änderungen dieser Jahre, ergaben sich große Änderungen. Die geringe Strittigkeit in der Öffentlichkeit (einschl. der Kirchen) zeigte an, dass sich die frühere Grundkonzeption des Gesetzgebers überlebt hatte. Das Adoptionsvermittlungsgesetz wurde verabschiedet.

 

Die neue Minderjährigen-Adoption ist eine Volladoption, d.h., mit dem Ausspruch durch das Vormundschaftsgericht erlangt das adoptierte Kind die volle Stellung eines ehelichen Kindes auf allen Rechtsgebieten. So erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Ursprungsfamilie (eingeschränkt bei der Stiefkindadoption, s.u.) und etwaige Ansprüche (mit Ausnahme von Waisenrente ), die Integration in die neue Familie ist vollständig; das angenommene Kind ist also jetzt nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern mit deren gesamter Verwandtschaft verwandt, was auch Auswirkungen auf die Erbansprüche hat, die ebenfalls keinen Unterschied zwischen blutsverwandten und adoptierten Kindern machen.

Ein ausländisches minderjähriges Kind erhält aufgrund der Adoption durch deutsche Eltern seither auch die deutsche Staatsbürgerschaft.

2 . Statistische Daten zur Adoption in Deutschland

 

In Deutschland wurden im Jahr 2005 insgesamt 4.762 Kinder und Jugendliche adoptiert. Dies entspricht gegenüber dem Vorjahr einem Rückgang von 6%. Damit setzte sich die rückläufige Entwicklung der vergangenen Jahre fort: Seit 1994 hat sich die Zahl der Adoptionen um 40% verringert (1993: 8.687 Adoptionen - 1996: 7.420 Adoptionen - 1999: 6.399 Adoptionen - 2002: 5.668 Adoptionen - 2004: 5.064 Adoptionen)

Rund 61% der im Jahr 2005 adoptierten Minderjährigen wurden von einem Stiefelternteil oder von Verwandten

 als Kind angenommen. 40% der Adoptierten waren unter sechs Jahre alt, 30 % waren zwischen sechs und elf Jahren und 30 % zwölf Jahre oder älter.

1.632 der adoptierten Kinder und Jugendlichen (32%) besaßen 2004 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. 861 der adoptierten ausländischen Minderjährigen kamen aus dem europäischen Ausland (darunter 255 aus der Russischen Förderation und 70 aus Rumänien), 453 aus Asien, 169 aus Nord- und Südamerika sowie 132 aus Afrika. 631 der adoptierten Kinder und Jugendlichen mit ausländischer Staatsangehörigkeit waren aus Anlass der Adoption nach Deutschland gekommen.

Ende 2004 waren 895 Kinder und Jugendliche für eine Adoption vorgemerkt; 10,5% mehr als im Jahr 2003.

Dagegen lagen den Adoptionsvermittlungsstellen insgesamt 10.045 Adoptionsbewerbungen vor (4% weniger als 2003). Rein rechnerisch standen damit einem zur Adoption vorgemerkten Minderjährigen 11 mögliche Adoptiveltern gegenüber.

 

3 . Adoptionsvoraussetzungen 

Annehmende können sowohl Ehepaare als auch Alleinerziehende sein. Wird ein Kind durch ein Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Eine Ehe ist nicht unbedingt notwendig, dies wird jedoch von jeder Adoptionsvermittlungsstelle unterschiedlich gehandhabt.

Das Mindestalter beträgt 25 Jahre bei dem einen, 21 Jahre beim anderen Adoptivelternteil (25 Jahre bei der Adoption durch eine Einzelperson). Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfiehlt einen Altersabstand von maximal 40 Jahren zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind.

Auch die Frage der Berufstätigkeit der Adoptiveltern spielt keine geringe Rolle; sollen Kinder unter 10 Jahren adoptiert werden, legen die Jugendämter meist Wert darauf, dass eines der Elternteile nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist, um sich ausreichend der neuen Aufgabe widmen zu können. Das Vorhandensein ausreichender Wohnverhältnisse wird vom Jugendamt ebenso geprüft wie psychologische Eignungskriterien bei den Adoptivbewerbern (partnerschaftliche Stabilität, Erziehungsziele, Konfliktlösungsstrategien, emotionale Offenheit und Ausdrucksfähigkeit). Andere Fragen, etwa solche der Religionszugehörigkeit, spielen in jüngerer Zeit bei der Frage der Adoptionseignung keine Rolle mehr.

Adoptivbewerber müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, wobei nur einschlägige Vorstrafen (z.B. Sexual- oder Körperverletzungsdelikte) einen Hinderungsgrund darstellen. Zudem wird ein Gesundheitszeugnis verlangt, das aber in der Regel von den Hausärzten ausgestellt werden kann bzw. wird ein Vordruck ausgehändigt, den die Hausärzte ausfüllen. Es wird u. a. vorausgesetzt, dass die Adoptivbewerber keine lebensverkürzenden, psychische oder Suchtkrankheiten haben.

4 . Adoptionsvermittlung als Aufgabe im Kindeswohlinteresse

§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz überträgt den Jugendämtern die Aufgabe der Adoptionsvermittlung. Das vorbereitende Verfahren, um für Adoptiveltern suchende Kinder geeignete Eltern zu finden, ist in § 7 AdVermiG genau beschrieben §1744 BGB sieht eine angemessene Zeit (in der Regel 1 Jahr) der „Adoptionspflege“ vor, in der das Kind in der neuen Familie, begleitet vom Jugendamt, sich eingewöhnen und die Frage des Kindeswohl vom Jugendamt gegenüber dem Vormundschaftsgericht begutachtet werden soll. Ziel der Arbeit des Jugendamtes nach der neuen Konzeption ist es zu prüfen, ob die Adoptiveltern in der Lage sein werden, das Kind gefühlsmäßig als ihr eigenes anzunehmen und ihm möglichst gute Sozialisierungbedingungen zu bieten, was besonders bei schon größeren Kindern und bereits bestehenden Sozialisationsschäden von großer Bedeutung ist. 

5 . Zustimmungserfordernis

Der Adoption eines Kindes müssen die Eltern zustimmen. Sie kann von den Eltern frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden (§1747 BGB). Bei grober Verletzung der elterlichen Pflichten kann das Vormundschaftsgericht die fehlende Einwilligung durch Beschluss ersetzen ( §1748 BGB). Soweit ein Elternteil dauernd geschäftsunfähig oder unbekannten Aufenthaltes ist, ist die elterliche Einwilligung ebenfalls entbehrlich.

 Auch das Kind muss der Adoption zustimmen ( §1746 BGB). Dies erfolgt regelmäßig durch das Jugendamt als Amtsvormund nach § 1751 BGB. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch das Kind persönlich erfolgen. Eine fehlende Einwilligung des Vormundes kann ebenfalls durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.

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