Adoption in der Schweiz
Die Adoption ist im Schweizer Zivilgesetzbuch in den Art. 264 - 269 geregelt. Die Adoptiveltern müssen 35 Jahre alt oder mind. 5 Jahre verheiratet sein, das Kind soll sich mindestens 1 Jahr in Familienpflege bei ihnen befinden. Stiefkinderadoption ist statthaft. Zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind muss mindestens ein Altersabstand von 16 Jahren liegen. Grundsätzlich ist eine Einwilligung der leiblichen Eltern erforderlich (außer bei Vernachlässigung oder unbekanntem Aufenthalt).
Die Adoption (eigentlich "Annahme an Kindesstatt") wird in den §§ 179 - 186a ABGB geregelt. Der Wahlvater muss mindestens 30 Jahre alt sein, die Mutter 28. Der Altersunterschied muss zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind mindestens 18 bzw. 16 Jahre (wenn das Wahlkind mit den Annehmenden schon verwandt ist) betragen, dabei sind geringfügige Abweichungen erlaubt. Erbrechtlich bleiben die leiblichen Eltern für das Wahlkind erhalten, aber die Wahleltern gehen im Parantelsystem vor.