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"Geschichte der Adoption ..."

Adoption (von lat. adoptio) 

ist die Annahme einer Person als Kind. Durch die Annahme als Kind (bis 1976: Annahme an Kindes Statt) entsteht zwischen dem oder den Annehmenden und dem Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden. (Wikipedia)

Naturvölker

Bei den Naturvölkern wird die Adoption gewöhnlich mit einer Zeremonie verbunden, welche durch eine Scheinentbindung, Saugenlassen an der Brust oder am Daumen den Empfang eines wirklichen Leibeserben symbolisieren sollte.

Römisches Reich

Das Institut der Adoption ist erst mit dem römischen Recht in den deutschen Sprachraum gekommen (zur Adoption im römischen Reich siehe Adoption (Römisches Reich)).

Dem alten deutschen Recht war sie ganz unbekannt. Daraus erklärt es sich, warum angenommene (adoptierte) Kinder früher weder den Adel ihres Adoptivvaters noch die Lehen desselben erbten, weil Adel und Lehen deutsch-rechtliche Institute sind, die von jedem Einfluss des römischen Rechts frei geblieben sind. In England, wo das römische Recht sehr wenig Eingang gefunden hat, war sie noch Ende des 19. Jahrhunderts unbekannt, und in Frankreich ist sie erst durch den Code Civil von Napoleon I. eingeführt worden.

Code Civil

Im Code Civil ist die Adoption noch mehr beschränkt, weil nach ihm nur Volljährige und zwar nur dann an Kindes Statt angenommen werden dürfen, wenn sie entweder dem Adoptivvater das Leben gerettet haben, oder von diesem sechs Jahre lang ununterbrochen während ihrer Minderjährigkeit alimentiert worden sind.

Deutsches Recht

Die neueren deutschen Gesetzgebungen haben die Bestimmungen des gemeinen Rechts zwar in der Hauptsache beibehalten, dieselben aber wesentlich vereinfacht und unseren gegenwärtigen sozialen Verhältnissen angepasst.

Österreich und Preußen 

In Österreich wurde wie in Preußen nur richterliche Bestätigung des Adoptionsvertrags gefordert. So bestimmte das Preußische Landrecht, dass durch die Adoption die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Adoptierten und ihrem leiblichen Vater in keiner Weise verändert werden sollen, dass zwar das Adoptivkind gegen den Adoptivvater alle Rechte eines leiblichen Kindes erwerbe, nicht aber auch umgekehrt, indem der Adoptivvater gar keine Ansprüche auf das Vermögen des Kindes erhält. Ferner musste in Preußen die Annahme an Kindes Statt stets in einem schriftlichen Vertrag und vor Gericht geschehen, und nur Personen, welche über 50 Jahre alt waren, durften adoptieren.

Sachsen

Der Legitimation, sondern auch auf dem der Adoption zu den Rechten ehelicher Kinder zu verhelfen sächsische bürgerliche Gesetzbuch erforderte neben einem gerichtlichen Vertrag die Genehmigung des Landesherrn, der jedoch auch von dem Erfordernis des erfüllten 50. Lebensjahrs auf seiten des Annehmenden und der Altersdifferenz von wenigstens 18 Jahren dispensieren konnte, und erlaubte den unehelichen Vätern, ihren unehelichen Kindern nicht bloß auf dem Weg der Legitimation, sondern auch auf dem der Adoption zu den Rechten ehelicher Kinder zu verhelfen.

Geschichte der Adoption (bis 1888)

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